Amt24 Verfahren
Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen
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Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)
Informationen
Ein Reisegewerbe betreiben Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben) ohne vorherige Bestellung
- Waren anbieten oder Bestellungen vertreiben oder ankaufen oder
- Waren oder bestimmte Leistungen anbieten oder
- Bestellungen auf Leistungen vertreiben oder
- selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller ausüben.
HINWEISE:
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe in der Regel eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben und die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
ACHTUNG! Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend. MEHR ZUM THEMA:
-
Gewerberecht: Gewerbeanzeigen – Zulassungen/Erlaubnisse – Ausübung [PDF] Merkblatt der IHK Chemnitz
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen Informationen unter www.ea.sachsen.de
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
die am Wohnort zuständige Gewerbebehörde
Ablauf
Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen.
FORMULAR:
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Der Link zum erforderlichen Formular (soweit in Amt24 online vorhanden) wird angezeigt, wenn Sie die "Ortsauswahl" in der rechten Randspalte betätigt haben. Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle.
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte, nach Ortsauswahl
- Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
- wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis
- wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
ACHTUNG!
- Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Ausweispapiere).
- Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.
DETAILS:
- Führungszeugnis beantragen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Abschrift aus dem Handelsregister Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Gebühren
Rahmengebühr: EUR 40 bis 400
HINWEIS: Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand. Wird eine Reisegewerbekarte für eine kurze Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf EUR 5 ermäßigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekarte
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012
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